Grundlagen
Eine Rechtsschutzversicherung baut für die Durchsetzung von Ansprüchen in vielen Lebensbereichen vor. Vertragspartner sind generell Versicherer (Versicherungsunternehmen) und Versicherungsnehmer/innen. Die Leistungen und Pflichten seitens der Versicherer und Versicherungsnehmer/innen sind vor allem im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und in den Bedingungen des Versicherungsvertrages geregelt.
1. Leistungen und Pflichten der Versicherer
Der Versicherer hat festgelegte Pflichten. Die Erbringung von Leistungen ist klar geregelt:
-
Informationspflichten: Die Versicherungsnehmer/innen sind vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich über die Versicherungsbedingungen zu informieren. Verpflichtend sind laut Versicherungsaufsichtsgesetz anzugeben: der Name, die Anschrift und die Rechtsform des Versicherers, das anwendbare Recht, die Aufsichtsbehörde bzw. Beschwerdestelle, die Laufzeit des Versicherungsvertrages, die Festsetzung der Prämienhöhe, -zahlungsdauer und -zahlungsweise, die Möglichkeiten eines Widerrufs und eines Rücktritts (§ 9a VAG).
Nach Vertragsabschluss ist eine Urkunde über den Versicherungsvertrag - der Versicherungsschein - auszuhändigen. Auf eventuelle Abweichungen muss ausdrücklich hingewiesen werden (§§ 3 und 5 VersVG).
-
Leistungserbringung Die Höhe der Kostenübernahme (Deckung) durch den Versicherer richtet sich nach der jeweils gültigen Versicherungssumme. Diese steht pro Schadensfall einmal zur Verfügung. Ein Anspruch entsteht, wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist, z. B. nach einem Verkehrsunfall, oder ein Verstoß begangen wurde, z. B. gegen ein Gesetz. Der Versicherer nimmt folgende Schritte vor:
-
Prüfung der Erfolgsaussicht: Im Zivilverfahren prüft der Versicherer - im Gegensatz zu einem Strafverfahren - vorab die Erfolgsaussicht eines Verfahrens. Ist diese gegeben, werden in der Regel die Kosten übernommen.
-
Beauftragung eines Rechtsvertreters: Ist diese ergangen, können Versicherungsnehmer/innen einen Rechtsvertreter nach Wahl beiziehen;
-
Außergerichtliche Lösung: zu ermöglichen.
-
Haftungseinschränkungen In bestimmten Fällen besteht kein Versicherungsschutz. Diese sind in den Versicherungsbedingungen genau aufgezählt. Eine Haftungseinschränkung kann z. B. eintreten,
-
wenn ein Fall als aussichtslos eingestuft wurde;
-
wenn eine Leistungsdeckung in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist;
-
wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde;
-
wenn die erste Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt wurde oder eine Folgeprämie nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen bezahlt wurde. Ausnahme: wenn das Ausbleiben der Zahlung ohne Verschulden war;
-
wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich öffentlicher Ansammlungen steht. Ebenso, wenn eine Katastrophe, z. B. ein Naturereignis, ein Atomunfall, eintritt. Z. B. auch, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen steht oder andere Rechte wie das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsrecht betrifft.
-
Verjährung der Ansprüche: Ein Anspruch kann innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Danach verjährt er. War der Anspruch nicht bekannt, beginnt die Verjährungsfrist mit jenem Datum, ab dem das Recht bekannt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 10 Jahre ab Fälligkeit der Leistung.
2. Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer/innen
Die Versicherungsnehmer/innen haben gewisse Pflichten einzuhalten, um den Leistungsanspruch zu wahren. Verschiedene Gesetze regeln die Rücktrittsmöglichkeiten von einem Versicherungsvertrag.
-
Pflichten ("Obliegenheiten"): Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherungsnehmer/innen oder mitversicherte Personen diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
-
persönliche Angaben im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;
-
den Versicherer über die Sachlage unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
-
dem Versicherer die Beauftragung eines Rechtsvertreters bzw. einer Rechtsvertreterin zu überlassen; ihm die Möglichkeit einzuräumen, bei zivilrechtlichen Ansprüchen eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen;
-
grundsätzlich Kostenerhöhungen zu vermeiden bzw. alle Bestrebungen zu unterstützen, die eine Kostenerstattung durch Dritte ermöglichen;
-
Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos dem Versicherer bekannt zu geben;
-
die vereinbarten Versicherungsprämien rechtzeitig und kostenfrei zu bezahlen.
-
Leistungsanspruch: Der Versicherer hat innerhalb von 2 Wochen über einen Leistungsanspruch zu informieren. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme hat unter Nennung der Gründe schriftlich zuzugehen.
-
Mitversicherung: Versichert sind Versicherungsnehmer/innen bzw. mitversicherte Personen wie Gatten bzw. Gattinnen, Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen, minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung, meist bis zum 27. Lebensjahr. Es können auch Eltern und Schwiegereltern, Enkelkinder und pflegebedürftige Personen mitversichert sein.
Im Fahrzeug-Rechtsschutz sind der/die Eigentümer/in des Fahrzeugs, der/die Halter/in, berechtigte Lenker/in, Zulassungsbesitzer/in und berechtigte Insassen bzw. Insassinnen mitversichert. Es können ein Fahrzeug oder alle Fahrzeuge der Familie versichert werden.
-
Rücktrittsrecht: Mehrere Gesetze legen die Rücktrittsmodalitäten fest:
-
Versicherungsnehmer/innen können laut Versicherungsvertragsgesetz innerhalb von 2 Wochen schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mitteilungspflichten seitens des Versicherers nicht erfüllt wurden, keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt oder keine Kopie des Antrages ausgefolgt wurde (§ 5b VersVG).
-
Für Verbraucher/innen (Konsument/innen) gilt laut Konsumentenschutzgesetz ein Rücktrittsrecht von 1 Woche bzw. bis zum Zustandekommen des Vertrages, wenn ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Versicherers abgeschlossen und nicht selbst angebahnt wurde (§ 3 KSchG).
-
Versicherungsnehmer/innen können laut Fern-Finanzdienstleistungsgesetz innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn dieser z. B. über Internet, E-mail oder Direct Mail (Fernabsatz) zustande kam (§ 8 FernFinG).
-
Unzulässige Vertragsbestandteile: Für Konsument/innen gelten besondere Schutzbestimmungen (§ 6 KSchG). Unwirksam bleiben in einem Versicherungsvertrag z. B.
-
unklare, unverständlich abgefasste Vertragsbestimmungen;
-
unangemessen lange Bindungsfristen;
-
einseitige Prämienanpassungsklauseln, d. h., wenn nur Erhöhungen vorgesehen sind oder
-
automatische Versicherungsverlängerungen, auf die nicht zeitgerecht und ausdrücklich hingewiesen wurde.
3. Die Vertragslaufzeit
-
Versicherungsbeginn: Der Versicherungsschutz beginnt mit der schriftlichen Annahme des Antrags oder durch Zustellung der Versicherungspolizze (der Versicherungsurkunde) und Bezahlung der ersten Prämie. Frühestens beginnt eine Versicherung aber mit dem auf der Polizze angegebenen Datum bzw. nach Ablauf einer eventuellen Wartefrist.
-
Wartefristen: Grundsätzlich gilt ein Versicherungsschutz für Ereignisse, die während der Vertragslaufzeit eintreten. Manche Leistungs-Bausteine sehen zusätzliche Wartefristen von 3 bis 12 Monaten vor. In diesen Fällen können Leistungen nur für jene Versicherungsfälle in Anspruch genommen werden, die nach Ablauf einer Wartefrist eintreten.
-
Versicherungsende: Der Versicherungsschutz endet nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Ablauf) oder einer Kündigung. Gekündigt werden kann per Ende des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb eines Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist per Monatsende; frühestens jedoch per Ende des ersten Versicherungsjahres.
Langjährige Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren können zum Ablauf des dritten Jahres und dann jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Eingeräumte Dauerrabatte sind bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung in der Regel zurückzuzahlen.
4. Die Versicherungsprämie und -kosten
-
Prämienhöhe: Die Prämienhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der inkludierten Leistungen und der Höhe der Versicherungssumme. Für langjährige Verträge (z. B. 3 oder 10 Jahre) werden in der Regel Dauerrabatte gewährt.
-
Wertanpassung (Dynamisierung): Meist ist eine regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme und somit der Prämie vorgesehen. Diese richtet sich in der Regel nach einem vertraglich festgelegten Index.
-
Selbstbehalt: Ein solcher vermindert die laufenden Prämienzahlungen. Es ist aber zu bedenken, dass der Selbstbehalt pro Schaden gilt und nicht pro Jahr. Ein Mindestbetrag kann fällig werden.
-
Versicherungskosten: Diese werden in die Vorschreibung der Versicherungsprämien bereits mit einkalkuliert (Versicherungssteuer) oder sind zusätzlich zu bezahlen. Zu den Versicherungskosten können zählen:
-
Versicherungssteuer: Sie beträgt für Rechtsschutzversicherungen 11 % der Versicherungsprämie;
-
Unterjährigkeits-Zuschläge: Diese betragen zwischen 2 und 6 %, wenn die Zahlungsweise halb-, vierteljährlich oder monatlich erfolgt. Diese Zuschläge decken einen Zinsverlust der Versicherer ab. Dieser entsteht, wenn die Prämie nicht im Voraus für das gesamte Jahr bezahlt wird;
-
Gebühren: Für Mehraufwendungen können zusätzliche Gebühren anfallen: Z. B. für Mahnungen, die Ausstellung einer Ersatzpolizze, Änderungen der Zahlungsweise, Vertragsänderungen oder Rückläufe bei Lastschriften.
5. Die Zahlungsweise
Die vereinbarten Versicherungsprämien sind rechtzeitig und kostenfrei zu bezahlen. Ansonsten kann der Versicherer von einer Leistungserbringung zurücktreten.
-
Zahlungsweise der Prämien: Die Versicherungsprämien werden üblicherweise jährlich bezahlt. Änderungen der Zahlungsweise können per Beginn des folgenden Versicherungsjahres beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag sollte bis zu 3 Monate vorher beim Versicherer einlangen.
-
Erste Versicherungsprämie: Die erste oder einmalige Versicherungsprämie wird mit Zustellung der Versicherungspolizze fällig. Sie ist innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen, nicht aber vor dem Datum des Versicherungsbeginns.
-
Folgeprämien: Weitere Versicherungsprämien sind meistens innerhalb eines Monats oder innerhalb von 2 Wochen (bei monatlichen Zahlungen) ab dem Fälligkeitstermin zu bezahlen.
-
Folgen des Zahlungsverzugs: Werden die erste Prämie bzw. Folgeprämien trotz einer schriftlichen Mahnung und nach Verstreichen der gesetzlichen Frist nicht bezahlt, kann der vereinbarte Versicherungsschutz vorzeitig enden.
Können die Versicherungsprämien, z. B. aufgrund einer veränderten wirtschaftlichen Situation, nicht bezahlt werden, sollte Kontakt mit dem Versicherer oder dem/der zuständigen Berater/in aufgenommen werden.